Strafrecht - Guckel Langholz. Rechtsanwälte & Insolvenzverwalter

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Strafrecht

Straftaten in der Unternehmenskrise
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Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens besteht die Möglichkeit, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen Verantwortliche in Hinblick auf insolvenzspezifische Delikte eingeleitet werden. Diese Delikte entstehen nicht im Insolvenzverfahren, sondern haben ihre Ursprünge bereits im Vorfeld der Insolvenz. Beispielhaft stehen hierfür:

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO),

  • spezifische Delikte in der Unternehmenskrise wie Bankrott (§ 283  StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB),  Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283d  StGB),

  • sowie typische Begleitdelikte wie Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO).

Bereits im Zeitpunkt der unternehmerischen Krise ist es daher notwendig, auf Kenntnisse im betriebswirtschaftlichen und strafrechtlichen Bereich zurückzugreifen. Typische Problemstellungen, wie:

  • Wann spätestens muss ein Insolvenzantrag gestellt werden ?

  • Wie ist das Verhältnis von Fremdanträgen und Eigenantrag ?

  • Welche (wirtschaftlichen) Handlungen in Krisenzeiten dürfen vorgenommen werden ?

  • Spannungsverhältnis zwischen der Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter und Schweigerecht im Strafverfahren ?

sollten rechtzeitig abgeklärt werden.

Hierzu beraten wir Sie gerne, denn eine erfolgreiche Beratung und  Verteidigung erfordert umfassendes betriebswirtschaftliches Wissen und  Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge.

Ansprechpartner:


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